Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Voraussetzung für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich ist seit dem 01.02.2001 eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Ihrer Funktion nach entspricht diese Bescheinigung dem Zeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz.
Statt einer Untersuchung nach dem früheren Bundes-Seuchengesetz werden heute mündliche und schriftliche Belehrungen durch das Gesundheitsamt oder einen autorisierten Arzt vor der ersten Arbeitsaufnahme durchgeführt. Hierüber erhalten die Betroffenen eine „Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz“.
Erstbelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz dürfen nur durch das für den Ort des Betriebes zuständige Gesundheitsamt oder einen autorisierten Arzt durchgeführt werden. Die anschließenden, gesetzlich vorgeschriebenen Wiederholungsbelehrungen sind vom Arbeitgeber zu organisieren.
Nach der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, seine Beschäftigten am 1. Arbeitstag und jedes zweite Jahr neu über die Inhalte der §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz zu belehren. Wiederholt zu belehren sind auch die Beschäftigten, die ein „altes Gesundheitszeugnis“ besitzen und keine Erstbelehrung benötigen. Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz können innerbetrieblich durch den Arbeitgeber oder durch einen externen Dienstleister erfolgen.
Der Milchwirtschaftliche Verein übernimmt für die Mitgliedsbetriebe die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz; hierbei werden die Mitarbeiter über Infektionskrankheiten und daraus resultierende Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote belehrt. Ziel dieser Belehrung ist es, ein Bewusstsein zu entwickeln, wie Infektionskrankheiten erkannt, übertragen und verhütet werden können.
Jürgen Schneller
Tel. 07021/ 505-207
JSchneller@milchwirtschaftlicher-verein